Unsere Mandant hatte eine Reise nach Portugal für circa 1.700 EUR gebucht. Aufgrund der unsicheren Situation im Rahmen der Corona Pandemie hatte er auf Anraten der Verbraucherzentrale den Rücktritt von der Reise erklärt.
Dabei erklärte er seinen Rücktritt gegenüber der Ferien Touristik GmbH per Einschreiben.
Unmittelbar nach seinem Rücktritt erhielt er folgenden Formbrief:
„… Das Auswärtige Amt hat für alle Abreisen bis einschließlich 14. Juni 2020 eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen.
Entgegen der Aussage der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) kann der Sommerurlaub mit Abreisen ab dem 15. Juni 2020 nicht kostenfrei storniert werden.
Der Deutsche Reiseverband (DRV) stellt in einem Gutachten klar, dass gewünschte Stornierungen dieser Reisen, lediglich gemäß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter erfolgen können.
Eine kostenfreie Stornierung Ihrer Reise ist demnach zum aktuellen Zeitpunkt leider nicht möglich, da Flugpartner und Hotelpartner auf Zahlung bestehen, solange keine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt ausgesprochen wird. ….
Um Sie als unsere Kunden bei der Lösung dieses Problems zu unterstützen bieten wir Ihnen an, Ihre Reise zu einem reduzierten Prozentsatz von insgesamt 25% zu stornieren und Ihnen somit Planungssicherheit zu ermöglichen. ….
Bitte geben Sie im Betreff „Aktions-Storno – Buchungsnummer“ an.“ (Hervorhebungen und Streichungen durch den Unterzeichner)
Im Internet wurde er auf unser Angebot für eine kostenlose Ersteinschätzung aufmerksam.
Nach unserer Auffassung konnte er – im Sinne des Gutachtens der Verbraucherzentrale – kostenlos von seiner Reise zurücktreten. Stornierungskosten fallen dann nicht an. Die im Gutachten des Deutsche Reiseverbandes (DRV) geäußerte Aufassung halten wir für falsch.
Unsere rechtschutzversicherte Mandantschaft beauftragte uns daher damit, zunächst außergerichtlich die gesamte Anzahlung – immerhin circa 450 EUR – von dem Reisebüro zurückzufordern. Auf telefonische Nachfrage unseres Mandanten hat die Rechtsschutzversicherung die Kostenübernahme für unsere Tätigkeit erklärt. Er nahm dabei sein Recht aus dem Versicherungsvertrag wahr, sich selber einen geeigneten Anwalt seiner Wahl zu nehmen und ließ sich nicht auf den von der Versicherung vorgeschlagenen Anwalt verweisen.
Haben auch Sie aufgrund des Gutachtens der Verbraucherzentrale den Rücktritt erklärt und weigert sich Ihr Reiseveranstalter sie kostenlos aus dem Vertrag zu lassen bzw. Ihre Anzahlung zurückzuzahlen? Dann schreiben Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung eine E-mail mit Ihren Kontaktdaten (inkl. Telefonnummer) an werner@rhs-recht.de. Nehmen Sie bei Ihrer Rechtschutzversicherung das Recht der freien Anwaltswahl wahr.