In seinem Urteil vom 28.09.2016 (Aktenzeichen: IV ZR 192/14) stärkt der Bundegerichtshof ein weiteres Mal die Rechte von Versicherungsnehmern, die den Widerspruch erklärt haben. In seinem Urteil stellt der 4. Zivilsenat klar, dass auch eine hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages dem Widerspruch nicht entgegensteht. Selbst ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt nicht in Betracht. Geklagt hatte in dem Verfahren ein Versicherungsnehmer, in dessen Belehrung die fristauslösenden Unterlagen (Versicherungsschein, der Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformation nach § 10a VAG) nicht zutreffend benannt wurden. Unerheblich war, dass die Unterlagen dem Versicherungsnehmer tatsächlich zugingen.
Senden auch Sie uns Ihren Vertrag zu, damit wir für Sie prüfen können, ob Sie ein Widerspruchsrecht haben. Ein Widerspruch kann bares Geld bedeuten und das zur Auszahlung bringen, was Ihnen versprochen wurde.