Der BGH hat heute die Urteilsgründe aus seinem Grundsatzurteil (Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15) veröffentlicht. Danach informieren Banken und Kreditinstitute den Darlehensnehmer nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht, wenn in der Widerrufsinformation angegeben ist, dass die 14-tägige Widerrufsfrist erst zu laufen anfängt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde (die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – kurz BaFin) genannt wird, diese Angaben im Vertrag selber aber fehlen.
Hierzu führt der BGH aus: „Die von der Beklagten zur Erläuterung des Verweises auf § 492 Abs. 2 BGB in einem Klammerzusatz angefügten Beispiele entsprachen zwar nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie mit den Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags und der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde „Pflichtangaben“ benannten, die für den Immobiliardarlehensvertrag der Kläger nicht einschlägig waren. In der Angabe dieser beiden zusätzlichen Pflichtangaben lag indessen das von den Klägern angenommene vertragliche Angebot der Beklagten, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der zusätzlichen Erteilung dieser beiden Angaben im Immobiliardarlehensvertrag abhängig zu machen. Das Berufungsurteil hatte gleichwohl keinen Bestand, weil die Beklagte im Immobiliardarlehensvertrag keine Angaben zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht und damit nicht sämtliche Bedingungen erfüllt hat, von denen sie selbst das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gemacht hat.“
In der Konsequenz heißt dies, dass zahlreiche Widerrufsinformationen, die Sparkassen, Sparda-Banken, Volksbanken und die R+V Versicherung den Darlehensnehmern in Darlehensverträgen seit dem 10.06.2010 erteilt haben, fehlerhaft sind, weil die Angabe der zuständige Aufsichtsbehörde unterblieben ist, obwohl dies als Pflichtangabe in der Widerrufsinformation ausdrücklich genannt wurde.
Haben Sie einen Vertrag mit den vorgenannten Banken und einer Formulierung „Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde“ oder „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ nach dem 10.06.2010 abgeschlossen und wollen Ihre Widerrufsmöglichkeit überprüfen lassen, melden Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei. Sie erhalten eine rechtliche Expertise, ob Sie Ihren Darlehensvertrag auch heute noch widerrufen können. Der Vorteil einer fortbestehenden Widerrufmöglichkeit liegt auf der Hand: Sie erhalten die Option Ihre Darlehensschuld mit wesentlich geringerem marktüblichen Zins umzufinanzieren oder die Restschuld Ihres laufenden Kredites ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung kostenfrei ablösen zu können. In jedem Fall lassen sich somit – je nach Kreditvolumen – mehrere zehntausende Euro einsparen.
Kontaktieren Sie uns gerne.