Das Landgericht Hamburg hat die Hamburger Sparkasse mit Urteil vom 26.07.2017 (331 O 420/16) verurteilt, unserem Mandanten die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 31.309,74 EUR zurückzuzahlen, die dieser bei der vorzeitigen Ablösung seines Darlehens geleistet hatte. Darüber hinaus muss die HASPA auf diesen Betrag auch Zinsen zahlen.
Die HASPA hatte in dem Darlehensvertrag vom Mai 2011 in der Widerrufsinformation den Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist von der Mitteilung der zuständigen Aufsichtsbehörde (der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen, kurz BaFin) abhängig gemacht. Diese Angabe zur BaFin fehlen jedoch in dem Darlehensvertrag gänzlich, so dass der durch unseren Mandanten 2015 erklärte Widerruf noch form- und fristgerecht erfolgte. Damit war die zu Unrecht vereinnahmte Vorfälligkeits-entschädigung zurückerstatten. Durch den eingetretenen Verzug, muss die HASPA zusätzlich auch Zinsen auf die Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Das Urteil des LG Hamburg finden Sie hier (LG Hamburg, Urteil vom 26.07.2017, 331 O 420-16).
Das Landgericht Hamburg setzt mit seinem Urteil konsequent die Entscheidung des BGH vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15) um. Näheres, zu diesem für Darlehensnehmer sehr positiven Urteil, entnehmen Sie hier.
Lassen auch Sie Ihren Darlehensvertrag von uns rechtlich überprüfen, ob dort noch eine Widerrufsmöglichkeit besteht und Sie von der aktuell niedrigen Zinsperiode profitieren können. Nähere Informationen finden Sie hier.