Das Landgericht Hamburg hat die von unserer Kanzlei vertretene Rechtsauffassung, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung der Landesbank Baden – Württemberg aus dem Jahr 2009 inhaltlich fehlerhaft ist, vollumfassend bestätigt. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung finden Sie (Widerrufsbelehrung LBBW).
Der Mandant hatte den Widerruf des im Jahre 2009 geschlossenen Darlehensvertrages erklärt. Daraufhin begehrte die Gegenseite vom Landgericht Hamburg die gerichtliche Feststellung, dass der Mandant nicht zum Widerruf berechtigt war und das Darlehensverhältnis fortbesteht.
Mit Urteil vom 09.06.2017, Az. 303 O 229/16 hat das Landgericht Hamburg ausgeführt, dass unsere Mandanten den Vertrag wirksam widerrufen haben. Auf die Berufung der Landesbank hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Hinweisbeschluss vom 06.09.2017, Az. 13 U 171/17 mitgeteilt, dass dieses beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Den Beschluss des Gerichts finden Sie hier (OLG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2017, 13 U 171-17).