Mit Beschluss v. 23.10.2018 XI ZR 49/18 ZR hat das höchste deutsche Gericht das Rechtsmittel der Landesbank Baden Württemberg für verlustig erklärt.
Was war geschehen: Die von Rechtsanwalt Werner vertretenen Mandanten hatten ihre Immobilienfinanzierung bei der Landesbank Baden Württemberg aufgrund einer fehlerhaften Belehrung widerrufen. Die Landesbank wollte dieses nicht akzeptieren. In dem folgenden Gerichtsverfahren gab das Amtsgericht Hamburg mit Urteil vom 09.06.2017, Az. 303 O 229/16 unseren Mandanten vollständig recht. Daraufhin legte die Bank Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht ein. Dieses folgte unserer Rechtsaufassung und wies mit einstimmigem Beschluss v. 29.12.2017 die Berufung zurück. Auch hiermit war die Landesbank Baden Württemberg nicht einverstanden und legte Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Letztlich erklärte der BGH mit Beschluss v. 23.10.2018 XI ZR 49/18 ZR folgendes:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den am 29. 12. 2017 ergangenen Beschluss des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erkärt.
Für die von Rechtsanwalt Werner vertretenen Mandanten war dieses doppelt erfreulich, da sie nicht nur ohne Vorfälligkeitsentschädigung aus ihrer Finanzierung aussteigen konnten, sondern darüber hinaus sämtlich errechneten Nutzungsersatz auf die geleisteten Beträge (Zins- und Tilgungsleistungen) von der Bank erhielten.